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Änderungen für PV-Anlagen im EEG 2023

Die Bundesregierung hat am 7. Juli 2022 eine Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen, das seit mehr als 20 Jahren besteht. Diese Neufassung trat am 30. Juli 2022 in Kraft, und seit dem 1. Januar 2023 gelten nun alle Regelungen des EEG 2023. Das Gesetz regelt die Einspeisung von regenerativem Strom in die öffentlichen Stromnetze und bietet Betreibern von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) mit Netzanschluss die Möglichkeit, von einer Fördervergütung zu profitieren.

Im Folgenden werden die neuen Regelungen des EEG vorgestellt, die für Betreiber von typischen PV-Hausanlagen mit einer Leistung zwischen etwa 3 und 20 Kilowatt (kWp) relevant sind. Es wird nicht auf Änderungen bei Freiflächenanlagen oder beim Mieterstrom eingegangen.

Das Ziel des EEG 2023 besteht darin, den Ausbau der erneuerbaren Energien massiv voranzutreiben. Im Jahr 2023 sollen 9 Gigawatt (GW) an neuer PV-Anlagenleistung ans Netz gehen. Ab 2026 ist ein ambitioniertes Ausbauziel von 22 Gigawatt neuen Anlagen vorgesehen. Dies bedeutet, dass in Deutschland viele neue PV-Anlagen errichtet werden sollen, etwa die Hälfte davon auf Dächern und die andere Hälfte als Freiflächenanlagen.

Ab 2025 müssen Netzbetreiber ein Portal zur Verfügung stellen, das es Interessenten erleichtert, eine Netzanfrage für eine geplante PV-Anlage zu stellen. Es werden auch Fristen festgelegt, innerhalb derer die Netzbetreiber diese Anfragen bearbeiten müssen. Zudem sollen Netzanfragen digitalisiert und bundesweit vereinheitlicht werden, dies wird jedoch erst in einigen Jahren umsetzbar sein.

Das neue EEG enthält auch einige Vereinfachungen für bestehende PV-Anlagen. Durch die vollständige Streichung der EEG-Umlage entfällt bei einigen bestehenden Anlagen die Notwendigkeit eines zusätzlichen Erzeugungszählers. Erzeugungszähler, die vom Netzbetreiber angemietet wurden, können voraussichtlich ausgebaut werden. Die Abrechnung beim Stromverkauf wird durch den Wegfall der EEG-Umlage deutlich vereinfacht.

Neue Vergütungssätze

PV-Anlagen, die vor dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, behalten ihre ursprünglichen Vergütungssätze bei. Die neuen, höheren Vergütungssätze gelten nur für neu in Betrieb genommene Anlagen.

Für neue PV-Anlagen, die seit dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden, entfällt die technische Vorgabe, dass nur höchstens 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen.

Eine weitere EEG-Änderung im Oktober 2022 besagt, dass auch Bestandsanlagen bis 7 kWp diese Regelung künftig nicht mehr einhalten müssen. Ältere Anlagen zwischen 7 und 25 kWp müssen dagegen auch in Zukunft die entsprechende Programmierung beibehalten.

Seit dem 30. Juli 2022 gelten neue Vergütungssätze für Anlagen, die seitdem in Betrieb genommen werden. Dabei wird zwischen Volleinspeise- und Eigenversorgungsanlagen unterschieden. Für Anlagen mit Eigenversorgung gelten nun höhere Vergütungssätze als für feste Einspeisevergütungen. Anlagen bis 10 kWp erhalten 8,2 Cent pro Kilowattstunde (kWh), während größere Anlagenteile ab 10 kWp 7,1 Cent pro kWh erhalten.

Bei Volleinspeiseanlagen liegt die Vergütungssatz noch höher. Um von dieser höheren Vergütung zu profitieren, muss die Anlage vor Inbetriebnahme als Volleinspeiseanlage beim zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden. Um auch in den kommenden Jahren die Volleinspeise-Vergütungssätze zu erhalten, muss dies jedes Jahr vor dem 1. Dezember erneut gemeldet werden.

Für Anlagen bis 10 kWp beträgt die feste Einspeisevergütung 13,0 Cent pro kWh, während größere Anlagenteile ab 10 kWp 10,9 Cent pro kWh erhalten.

Es gibt keine geringere Vergütung mehr, wenn sich der Bau der Anlage verzögert. Die monatliche Absenkung der Vergütungssätze vor Inbetriebnahme, auch Degression genannt, wurde bis Anfang 2024 ausgesetzt. Das bedeutet, dass die oben genannten Vergütungssätze konstant bleiben, unabhängig davon, wann die Anlage im Jahr 2023 in Betrieb genommen wird.

Bau von PV-Anlagen soll gestärkt werden

Die hohe Fördervergütung soll den Bau von PV-Anlagen auf Dächern fördern, die wenig oder keinen Eigenverbrauch haben. In der Vergangenheit hat sich die Installation von Photovoltaik auf solchen Dächern oft nicht rentiert. Die neuen Vergütungssätze sollen dies korrigieren. Mit den neuen Regelungen ist es auch möglich, sowohl eine Eigenversorgungs- als auch eine Volleinspeiseanlage auf demselben Gebäude zu betreiben. Dabei müssen die Anlagen technisch getrennt sein, beispielsweise durch eigene Wechselrichter. Diese Lösung eignet sich jedoch eher weniger für Hausanlagen in der hier genannten Größe.

Trotz der hohen Vergütungen sollte beachtet werden, dass die beste Wirtschaftlichkeit in den meisten Fällen mit einer Eigenversorgungsanlage erreicht wird. Obwohl der Vergütungssatz für die Einspeisung geringer ist, überwiegen die wirtschaftlichen Vorteile, wenn der Strom vom eigenen Dach genutzt wird.

Zukünftig ist es auch möglich, eine Fördervergütung für PV-Anlagen bis maximal 20 kW Leistung zu erhalten, wenn die Module nicht auf dem Hausdach, sondern im Garten installiert werden. Das EEG 2023 definiert bestimmte Bedingungen dafür, einschließlich des Nachweises, dass das Hausdach nicht für eine Solarinstallation geeignet ist. Konkrete Hinweise zur Umsetzung werden noch in einer Verordnung festgelegt. Es gibt derzeit noch keine Informationen, was mit „nicht geeignet“ genau gemeint ist und ob sich dies auf die technischen Aspekte oder die Wirtschaftlichkeit bezieht.

Es ist jedoch zu beachten, dass das Baurecht weiterhin gilt. Für eine Anlage im Garten oder beispielsweise einen Carport mit PV-Modulen kann eine Baugenehmigung der Gemeinde erforderlich sein. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Januar 2023) raten wir davon ab, Projekte zu starten, die sich auf diese EEG-Regelung stützen, da noch keine genauen Richtlinien vorliegen.

Da PV-Fachleute derzeit oft langfristig ausgebucht sind, empfehlen wir, Ihr Photovoltaik-Projekt langfristig zu planen.


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